Berufliche Bildung und Rehabilitation

Unsere Angebote als „Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX neu richten sich an Menschen, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer psychischen oder seelischen Beeinträchtigung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können oder eine Ausbildung antreten können und basiert auf den gesetzlichen Grundlagen der im BTHG beschriebenen §§ 57 und 58 des SGB IX NEU. Sie regeln, welche Leistungen Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich von Werkstätten in Anspruch nehmen können.

Nach § 60 SGB IX NEU können sie diese Leistungen seit dem 1. Januar 2018 ganz oder teilweise außer bei einer Werkstatt auch bei einem „Anderen Leistungsanbieter“, wie Ikarus Rhein-Neckar, in Anspruch genommen werden. Andere Leistungsanbieter sind keine „Arbeitgeber“, sondern sollen eine vergleichbare berufliche Bildung oder Beschäftigung anbieten, wie sie in einer Werkstatt angeboten werden.

Der Anspruch auf die Übernahme der Kosten beruht auf der Zusage Ihres Kostenträgers. Dazu können Sie einen Antrag u.a. bei der Agentur für Arbeit oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Sprechen Sie uns einfach an. Nach Beendigung der beruflichen Bildung können Sie je nach individuellen Ressourcen entweder andere Formen der Beschäftigung wählen, oder auf Wunsch und entsprechender Eignung bei uns einen Arbeitsplatz finden. Alles was Sie dann benötigen ist die Zustimmung Ihres Rehabilitationsträgers.

Ergänzend dazu planen wir Maßnahmen in den Bereichen der Aktivierung, beruflichen Eingliederung und Berufswahl. Im Besonderen geht es dabei um Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 – 5d SGB III, i. V. m § 16 SGB II an deren Ausschreibungen wir teilnehmen werden, sowie den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III.

In Maßnahmen nach § 45 SGB II sollen Teilnehmer Maßnahmen durch die

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III

Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

  • Aktivierung der Bewerbungsbemühungen
  • Stärkung der Arbeitsmarktorientierung
  • Bewerbungscoaching und Bewerbungstraining
  • Selfmarketing
  • Karriereplanung und berufliche Zielsetzung
  • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Assessment Center

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III

Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

  • Berufliche Eignungsanalysen
  • Feststellung vorhandener Ressourcen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Vermittlung oder Anpassung berufsspezifischer Kenntnisse
  • Abbau berufsbezogener Vermittlungshemmnisse

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III

Heranführung an eine selbständige Tätigkeit

  • Hilfestellung im Prozess der Entscheidungsfindung
  • Hilfestellung zu Rechtsformen, Förderung, Businessplan usw.
  • Hilfestellung im Gründungsprozess
  • Eignungsfeststellung für Existenzgründer
  • Gründercoaching im Vorfeld der Gründung
  • Vorbereitungsseminare

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III

Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (spezifisch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II)

  • Rechtskompetenzen
  • Soziale Kompetenzen im beruflichen Kontext
  • Aufrechterhaltung der Motivation und Leistungsbereitschaft
  • Umgang mit Behinderung im Beruf
  • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten
  • Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

unterstützt und gefördert werden.

Maßnahmen nach § 51 ff SGB III

Vorbereitung und Eingliederung in eine Berufsausbildung BvB

  • Erlangung der Ausbildungsreife
  • Feststellung der Berufseignung
  • Unterstützung bei der Berufswahl
  • Entwicklung beruflicher Ziele
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf. auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) sofern dies (noch) nicht möglich ist – für die Aufnahme einer Beschäftigung vorbereiten
  • Unterstützung der Teilnehmer möglichst nachhaltig in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt integriert zu werden.
  • Vermittlung arbeitsrelevanter Kompetenzen

Maßgebend für die Umsetzung und Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist das Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III (BvB 1 bis 3) (November 2012).